Mit Flexibilität zu mehr Zentralismus
Die EU ist nur für diejenigen Bereiche verantwortlich, für die ihr Aufgaben von den Mitgliedsstaaten übertragen wurden.
Mit der Flexibilitätsklausel kann dies Prinzip jedoch durch die EU Institutionen ausgehebelt werden:
Artikel I-18 sagt: „(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union [...] erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat einstimmig auf
Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Maßnahmen.“
Dies ist ein Instrument für mehr Zentralisierung und weitere Integrationsschritte ohne Legitimierung durch die Mitgliedsstaaten. Den Parlamenten steht lediglich oben beschriebenes Verfahren des Subsidiaritätsprotokolls zur Verfügung, um eine ungewünschte Entwicklung zu monieren.
Die Flexibilitätsklausel gilt für alle denkbaren Ziele die von den in Teil III festgelegten Politikbereichen abgeleitet werden können.
Darunter fällt z.B. alles, was den Binnenmarkt betrifft, Sozialpolitik wie Beschäftigung, Sozialschutz, Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, Bildung, Gesundheitsschutz, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr und transeuropäische Netze, Energie, Umwelt, Verbraucherschutz, Gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt etc.
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