Abgabe von Souveränität


Der renommierte deutsche Verfassungsrechtler Prof Hans Heinrich Rupp schrieb in der Süddeutschen Zeitung (mit Blick auf Deutschland):

“Damit ist erstmals in der Geschichte der europäischen Integration kraft Vertragsrecht nicht nur ein ‚Vorrang’ der Europäischen Verfassung als solcher, sondern auch des von den europäischen Organen erlassenen Sekundär- und Tertiärrechts vor allem nationalen Recht, einschließlich der nationalen Verfassungen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnungssysteme postuliert. Das Grundgesetz - wie auch die Landesverfassungen - stünden damit zur Disposition der europäischen Organe und eines Regelungsmechanismus, der schon heute schätzungsweise 60 Prozent der gesamten Rechtsmasse in allen europäischen Staaten umfasst und, gemessen an den von ihm in Anspruch genommenen Aufgaben und Kompetenzen, de facto durchaus einem alle Kompetenzen an sich ziehenden Bundesstaat entspricht.(...)" (1)

Angesichts dieses Befunds ließe sich die Zustimmung zur Europäischen Verfassung nicht mehr als normale Grundgesetzänderung bewerten, sondern als Ersetzung und Verdrängung der demokratisch-rechtsstaatlichen Grundfesten und des Rangs des Grundgesetzes durch ein anders strukturiertes und verfasstes Systemkonzept.

(1) Prof Hans Heinrich Rupp, „Dominanz der Verfassung Europas“, Süddeutsche Zeitung, 25.02.2005


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